Καταστατικό Stiftung

Verfassung der

Bhakti Marga Stiftung

§ 1
Όνομα und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen «Bhakti Marga Stiftung». Sie hat ihren Sitz το 65321 Heidenrod-Springen.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2
Stiftungszweck
2.1

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige και mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an

Bhakti-Marga-Yoga gGmbH, Am Geisberg 5, 65321 Heidenrod-Springen

mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den hier festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.

2.2

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion durch Ausüben und Verbreiten von Bhakti Marga, dem „Weg der Hingabe“ im Sinne von Swami Vishwananda's Lehre der Liebe, Geduld und Einheit und die mildtätige Hinwendung zu Unterstütbung der Hingabe.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

• Die Förderung der spirituellen Ausrichtungen des Weges der Hingabe (Bhakti Marga) στο Theorie und Praxis durch Ergreifen von Maßnehmen zum Zweck der / des:

- Förderung von Personen, die die spirituelle Ausrichtung des Weges der Hingabe (Bhakti Marga) durch Studium, Praxis und Erkenntnis bewahren, erhalten und weiterentwickeln.

- Erstellung und Veröffentlichung von Schriften, die geeignet erscheinen, einem breiten Publikum die Lehren von Bhakti Marga näher zu aumaien,

- Erstellung und Erhaltung von Archiven und Sammlungen, die Texte, Bildwerke und andere Informationsträger umfassen, die das Wissen und die aufgezeichneten Erfahrungen der Lehre des Bhakti Marga ενθουσιώδης.

- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Anwendung und Ausübung des Weges der Hingabe (Bhakti Marga)

- Herstellung und Förderung eines Dialogs zwischen den Religionen.

- seelsorgerische Betreuung,

- Unterstützung von Menschen στο Not, sowie die mildtätige Hinwendung zu Unterstützung bedürftigen Personen, ohne Diskriminierung und ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugung, Geschlecht oder möglicher

2.2.1.

Als förderungswürdig werden Personen anerkannt, die sich für die Dauer der Förderung verpflichten, ihr Leben ausschließlich der Pflege, Erforschung und Weiterentwicklung des Weges der Hingabe zu widmen. Als Förderung wird ihnen für diese Zeit freie Kost und Logis sowie ein angemessenes Taschengeld gewährt und das notwendige Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt.

2.2.3.

Die Unterstützung von Menschen σε Δεν geschieht beispielhaft durch Förderung und Unterstützung hilfebedürftiger Kinder aus sozial schwachen Familien in der täglichen schulischen Versorgung mit Verpflegung, Lernhilfen und psychologischen Hilfen sowie der Unterstützung sozial schwacher Familien bei amtlichen Angelegenheiten, Behördengängen, Bewältigung wirtschaftlicher und rechtlicher Angelegenheiten und sonstigen Anforderungen des täglichen Lebens.

2.3.

Die Erfüllung der Zwecke, wie sie in dieser Stiftungsverfassung beschrieben sind, kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen.

§ 3
Stiftungsvermögen
3.1

Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

3.2

Zustiftungen sind zulässig. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dafür bestimmt sind

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

4.1

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

4.2

Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweitenfrrrrtrt-zrt-dürt-zen-zen-zeren-zeren-zeren-zenen Ο Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts πεθαίνει zulassen.

4.3

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5
Ρέχσστελνγκερ ντε Μπεγκνστίχτεν

Ντεντ Ντρχτ Στίφτουγκ Μπίγκνστιχεν steht aufgrund πεθαμένος Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung
6.1

Organe der Stiftung sind

 der Vorstand
As das Kuratorium

6.2

Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 7
Ο πίνακας
7.1

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern mit einfacher Mehrheit der Stimmen bestellt.

Der Vorstand muss gesamthaft aus Brahmacharis / Swamis (Mönch oder Nonne) des Bhakti Marga Ordens bestehen, die ihr Leben vollständig der Arbeit von Swami Vishwananda und dem Bhakti Marga Orden (und der Gottes-Verwirklichung) gewidmet haben

7.2

Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall durch

α) Abberufung von Seiten des Kuratoriums,
β) nach Ablauf von 5 Jahren seit der Bestellung,
γ) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

Erneute Bestellung ist im Falle β) und c) auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.

Ein Mitglied des Stiftungsvorstands blibt in dieen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

7.3

Ο Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

7.4

Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied is jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.5

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
8.1

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

8.2

Der Vorstand καπέλο im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen, seine Aufgabe ist insbesondere

α) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel ·
β) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes ·
γ) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen ·
δ) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers ·
ε) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

8.3

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige heranziehen.

§ 9
Geschäfte des Vorstands
9.1

Το Die Beschlüsse des Vorstands βρισκόταν στο Sitzungen gefaßt. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung πέθανε erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

9.2

Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

9.3

Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

9.4

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

9.5

Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden.

9.6

Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig.

9.7

Über Vorstandssitzungen ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Der Präsident, die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

9.8

Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstands und derjenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung ενθουσιασμός.

§ 10
Das Kuratorium
10.1

Das Kuratorium besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern.

Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von den Stiftern berufen.

Das Kuratorium muss zur Mehrheit aus Brahmacharis (Mönch oder Nonne) (oder Swamis) des Bhakti Marga Ordens bestehen, die ihr Leben vollständig der Arbeit von Swami Vishwananda und dem Bhakti Marga Orden (und der Gottes-Verwirkmetichung) gew

10.2

Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall

α) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann ·
β) durch Abberufung aufgrund einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht.
γ) nach Ablauf von 5 Jahren seit der Bestellung.

Erneute Bestellung ist in den Fällen a) und c) möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers blibt das ausscheidende Mitglied in den Fällen a) und c) im Amt.

10.3

Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.

10.4

Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

10.5

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11
Aufgabe des Kuratoriums
11.1

Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit zur Erfüllung der Zwecke der Stiftung.

11.2

Das Kuratorium kann Einblick in die Unterlagen und Vorgänge der Stiftung nehmen und berät den Vorstand bei der Wahrnehmung ναυτικό Aufgaben.

11.3

Ο Seine Aufgabe είναι insbesondere

α) Beschlußfassung über Empfehlungen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel ·
β) Genehmigung des Wirtschaftsplan;
γ) Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht ·
δ) Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks ·
ε) Entlastung des Vorstands ·
στ) Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

11.4

Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand πέθανε verlangen. Die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

Kuratoriumsmitglieder können auch ανά Telefon oder Videokonferenz an der ordentlichen bzw. ausserordentlichen Sitzung teilnehmen.

Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend.

§ 12
Verfassungsänderung
12.1

Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine dernderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

12.2

Der Änderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums.

12.3

Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsaussichtsbehörde. Erist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 13
Dernderung des Stiftungszwecks, Auflösung
13.1

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderungder stungfenerenerenfenderenferderfenerserfenerenerenerfenerenerenerfenerenerenerenerenerenerenerenerenerenerenerenerenerenerenerenerender Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.

13.2

Der Beschluß darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

13.3

Der Beschluß wird erst nach Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 14
Stiftungsaufsicht
14.1

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

14.2

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen ber Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluß einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 15
Εφαρμόστε

Ντι Βερσασούνγκ τρετ μμ ντι Τάτζ ντερ Ζουστέλνγκ ντε Ανερκεννγκνσγκσμπίμπενς